01. April 2024
LEINENPFLICHT Vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand
Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann.
Die gesetzliche Leinenpflicht vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehalterinnen
und Hundehalter halten sich daran.
Wir danken Ihnen für Ihre Rücksichtnahme zugunsten der Wildtiere!
Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 4a der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden (RB 641.21) mit Fr. 100 gebüsst werden.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Veterinäramt Thurgau
Jagd- und Fischereiverwaltung Thurgau
und Hundehalter halten sich daran.
Wir danken Ihnen für Ihre Rücksichtnahme zugunsten der Wildtiere!
Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 4a der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden (RB 641.21) mit Fr. 100 gebüsst werden.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Veterinäramt Thurgau
Jagd- und Fischereiverwaltung Thurgau